Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

  1. Es gilt unser Angebot und die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit Ausschluss durch allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers verliert das Angebot seine Gültigkeit. Durch eine Bestellung auf Grundlage dieses Angebotes, verlieren alle widersprüchlichen Klauseln aus den Geschäftsbedingungen des Bestellers ihre Gültigkeit, es sei denn, diese wurden beidseitig vor Bestellung verhandelt.

  2. Die Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen, Nebenabreden und Änderungen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

  3. Die Antragstellung erfolgt im Namen des Bestellers.

  4. Der Besteller ist sich über die Verkehrssicherungspflicht bewusst; diese kann nicht an die Larissa Verkehrstechnik GmbH übertragen werden.

  5. Es ist mit mind. fünf Werktagen für die Erstellung der genehmigungsfähigen Unterlagen und mit zehn Werktagen für die Projektplanung zu rechnen. Bei vorhandenen Kapazitäten kann eine frühere Terminzusicherung von der Projektleitung erfolgen.

  6. Mit Ausnahme der Geschäftsführung oder Projektleitung sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt vom Angebot einschließlich dieser Bedingungen abweichende mündliche Abreden zu treffen. Abweichende Abreden sind nur in Schriftform durch beidseitige Anerkennung gültig.

  7. Unsere VZ-Pläne dürfen Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung nicht überlassen oder zugänglich gemacht werden. Die Eigentums- und Urheberrechte bleiben bei Larissa Verkehrstechnik GmbH.

  8. Von dem Besteller bereitgestellte Beschilderungs- bzw. VZ-Pläne müssen den Standard der RSA 21 und ZTV-SA erfüllen, andernfalls muss ein VZ-Plan auf Kosten des Bestellers erstellt werden.

  9. Die Larissa Verkehrstechnik GmbH führt Kundenbewertungen durch, diese Daten werden den Tochter- und Partnerunternehmen zur Verfügung gestellt.

  10. Das operative Geschäft findet von Mo-Fr in der Zeit von 7.00h bis 16.00h statt, Leistungen außerhalb dieser Zeiten sind nicht kalkuliert.

  11. Für die Standsicherheit nach ZTV-SA muss der Boden des Standortes fest, eben und freigeräumt sein, keine Schachtdeckel oder sonstige Abdeckungen; u. U. gut verdichtet Aufschüttung mit 1 m Überstand.

Vertrag

  1. Verträge nach VOB sind ausgeschlossen, es gilt das BGB.

  2. An dieses Angebot binden wir uns 6 Wochen.

  3. Bei Stornierung nach Auftragserteilung berechnen wir eine Stornogebühr in Höhe von 10 % des Auftragswertes sowie die bereits erbrachte Leistung.

  4. Allein der Positionstext aus dem Angebot stellt die Leistungsgrundlage dar. Eine Änderung in der Leistungsgrundlage durch den Besteller oder einer Behörde bewirkt eine Änderung in der Bestellung, die daraus resultierenden Folgen sind durch Larissa Verkehrstechnik GmbH nicht zu vertreten.

  5. Die im Angebot bezeichneten Positionen “Transport Auf-/Abbau ...” sind mit Erhalt einer gültigen Genehmigung ausgeschöpft. Die Basis für die Positionen ist das initiale Konzept zur Kalkulation.

  6. Leistungen, die durch Ergänzungen oder Anordnungen im Zusammenhang einer Genehmigung anfallen, sind als zusätzliche Leistungen anzusehen, die eine gesonderte Bestellung erfordern.

  7. Zusätzliche Leistungen sind im Ursprungsangebot nicht enthalten, diese sind allein Sache des Bestellers und fallen nicht in die Verpflichtungen der Larissa Verkehrstechnik GmbH.

  8. Der Besteller erhält ein Angebot, dieses muss vor Ausführung gesondert bestellt werden. Der Besteller ist sich als Verkehrssicherungspflichtiger über die Konsequenzen einer Verzögerung bewusst.

  9. Bei Verzögerungen und Mehraufwand, der sich durch Nichteinhaltung geräumter Fläche und Anfahr- und Standmöglichkeit für den Kran-LKW und des Steigers ergeben, die für die Montage der Bautafeln notwendig ist, berechnen wir mit einem Stundensatz von 125,00 €/h und einer Anfahrtspauschale von 3,50 € / km netto.

Zahlungsbedingungen

  1. Ein einseitiges Recht zur Skontoziehung steht dem Besteller nicht zu. Ein eventuell gewährter Skontobetrag ist nur bei der Schlussrechnung abzugsfähig, wenn alle Zahlungen innerhalb der Skontofrist bei dem Auftragnehmer gutgeschrieben sind und sich der Auftraggeber nicht mit anderen Forderungen des Auftragnehmers zum Zeitpunkt der Zahlung in Verzug befindet. Auf Einbehalte wird grundsätzlich kein Skonto gewährt.

  2. Zahlungen mit Scheck sind ausgeschlossen.

  3. Die Larissa Verkehrstechnik GmbH stellt keine Gewerke her und gehört nicht dem Baugewerbe an. Die ausgeführten Leistungen stellen in sich abgeschlossene Teile der Leistung dar und werden ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt und vom Besteller bezahlt.

  4. Eine Schlusszahlungserklärung findet nur dann Gültigkeit, wenn diese schriftlich erklärt wurde und die Korrekturen des Bestellers sachlich dargelegt wurden.

  5. Sicherheiten werden nicht vereinbart.

  6. Eventuell anfallende Gebühren der anordnenden Behörden zzgl. 15% Bearbeitungsgebühren werden gesondert berechnet.

Verkehrssicherung

  1. Die Larissa Verkehrstechnik GmbH führt Leistungen zur Verkehrsabsicherung durch. Diese Leistungen werden ausschließlich mit mobilen Lichtsignalanlagen und Einrichtungen ausgeführt. Ortsfeste Einbauten sind grundsätzlich nicht Bestandteil unserer Angebote.

  2. Ein Aufmaß erfolgt nach Ausführung des Auftrages bei Rechnungsstellung.

  3. Die zu markierenden Flächen sind vom Auftraggeber bei Arbeitsbeginn besenrein zu übergeben, müssen einen trockenen Untergrund aufweisen und frei zugänglich sein.

Kontrollfahrten

  1. Mit Bestellung der Kontrolle der Baustelle nach ZTV-SA wird bloß der Erhalt und Wartung einer bestehenden Genehmigung abgedeckt, zusätzliche Leistungen sind nicht enthalten.

  2. Unzulässige Abweichungen die durch das Baustellenpersonal hinterlassen wurden, z.B.: durch versetzen oder entfernen des Materials sind als zusätzliche Leistung anzusehen und werden gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt.

  3. Werden Kontrollen der Baustelle nur zum Teil bestellt (z.B. nur am Wochenenden oder Feiertagen) und der Rest durch den Besteller ausgeführt, so sind die Kontrollberichte des Bestellers an die Larissa Verkehrstechnik GmbH zur Verfügung zu stellen.

  4. Führt der Besteller seinen Teil der Kontrolle der Baustelle nicht ordnungsgemäß durch, bewirkt dies eine Änderung in der Bestellung, die daraus resultierenden Folgen sind durch Larissa Verkehrstechnik GmbH nicht zu vertreten.

Ampelanlagen

  1. Die Stromversorgung für Ampelanlagen mit 220V/16A ist bauseits am geplanten Standort des Steuerschranks auszuführen.

  2. Die Position “Auf- und Abbau Ampelanlage …” ist generell ohne einer TÜV Abnahme kalkuliert.

Bautafeln

  1. Druckdaten müssen uns als PDF Datei übergeben werden.

  2. Die Druckdaten verstehen sich als fertiges Druckprodukt, eine Nachbearbeitung der Grafiken ist nicht Bestandteil des Angebotes. Es erfolgt nur die Strukturierung der Grafiken auf der Bautafel,  sollte die Druckdatei nicht als solche schon geliefert worden sein.

  3. Legen Sie alle Farben im CMYK-Farbmodus an. Um korrekte Farben zu erhalten müssen auch in der Datei enthaltene Bilder oder Grafiken im CMYK- Farbmodus eingebunden sein.

  4. Das Luftraumprofil für den Standort des Bauschildes muss frei sein. Es dürfen keine Rohre oder Leitungen im Bereich des Standorts verlegt sein.

  5. Die Unterkonstruktion wird nach hinten abgestrebt, je nach Schildgröße werden dafür 2 - 3,5 m benötigt.

  6. Um das Bauschild herum muss genügend Platz sein, um z.B. mit einem Steiger arbeiten zu können.

  7. Ist die Fläche nicht eben sondern schräg oder abfallend, benötigen wir auch darüber Kenntnis. Es empfiehlt sich, uns vor der Montage ein Bild des Standortes zu zusenden.

  8. Für die Zufuhr ist bauseits etwa eine Länge von ca. 20m für einen 40t LKW und Steiger vorzusehen und freizuhalten, diese Zufuhr muss sich unmittelbar am Standort des Bauschildes befinden. Eine Verkehrssicherung oder eine ggf. erforderliche Halteverbotszone kann durch uns angeboten werden.

  9. Im Bereich der Zufuhr ist davon auszugehen, dass eine Montage per Kran-LKW 40t durch die entsprechende Anfahr- und Standmöglichkeit bauseits sichergestellt wird.

  10. Der Aufbau, Umbau und Abbau wird aus Haftungs- und Versicherungsgründen ausschließlich nur durch unser Fachpersonal ausgeführt.

  11. Die Abbau-Freigabe muss mind. 14 Werktage vor dem gewünschten Abbautermin bekannt gegeben werden. Bei der Demontage ist sicherzustellen, dass das Schild frei zugänglich ist, die Verankerungen müssen frei sei.

Bauzaun

  1. Der Mieter muss vor Anlieferung der Mietsache die Zauntrasse für die Montage der Mietsache entsprechend herrichten und insbesondere einen Untergrund schaffen, der das sichere Setzen der Mietsache erlaubt. Der Mieter hat darüber hinaus sicherzustellen, dass die Zauntrasse für LKW bis zu 40t Gesamtgewicht befahrbar und die Montagestelle frei erreichbar ist.

  2. Die werbliche Nutzung der Mietsache bleibt allein dem Vermieter vorbehalten, sie kann dieses Nutzungsrecht jederzeit auf Dritte übertragen. Der Vermieter ist insbesondere berechtigt, an Bauzäunen und Bretterwänden Werbung für eigene Zwecke und/oder Drittunternehmen anzubringen oder anbringen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dies zu dulden, soweit dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch nicht beeinträchtigt wird. Soweit ein bestimmtes Werbemotiv geeignet sein könnte, die berechtigten Interessen des Mieters zu beeinträchtigen, ist der Mieter verpflichtet, dies unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.

  3. Im Falle des Anbringens von Gegenständen (Werbeschilder, Plakate, Folien etc.) durch den Mieter an den Bauzaun, wird keine Haftung für die Standsicherheit des Bauzauns übernommen.

Abnahme

  1. Ein gesonderter Termin zur Abnahme der Leistung ist ausgeschlossen. Eine persönliche Abnahme durch den Besteller ist ausschließlich nur bei der Auslieferung der Leistung mit dem zuständigen Monteur möglich.

  2. Die Arbeitsaufträge der Larissa Verkehrstechnik GmbH werden auch ohne Unterschrift des Bestellers als gültige Aufmaße anerkannt.

Mietsache

  1. Der Mietgegenstand sowie die Verkehrssicherungspflicht geht ab dem Aufstelltermin bzw. der Montage in die Obhutspflicht des Mieters.

  2. Die Mietzeit beginnt mit dem Aufstelltermin bzw. der Montage.

  3. Nicht genutzte Mietmonate aus der Gesamtrechnung werden bei Vorkasse nicht erstattet.

  4. Mietgegenstände dürfen nur von sachkundigen Personen bedient und/oder umgesetzt werden.

  5. Der Mieter hat dem Vermieter den Einsatzort, an dem der Mietgegenstand eingesetzt wird, genau anzugeben. Ebenso hat er den Vermieter unverzüglich vom Wechsel des Einsatzortes in Kenntnis zu setzen.

  6. Der Mieter hat den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr zum Lagerplatz des Vermieters zurück zuliefern.

  7. Wird der Mietgegenstand vom Vermieter abgeholt, hat der Mieter diesen wie bei der Anlieferung transportbereit an einer unbehindert befahrbaren Stelle bereit zu halten.

  8. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, Mietvorauszahlungen, Zwischenabrechnungen und eine Mietkaution zu verlangen; die Mietkaution ist generell unverzinslich.

  9. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung und falschem Gebrauch in jeder Weise zu schützen und die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine eigenen Kosten durchzuführen.

  10. Sind Instandsetzungs- und Kontroll-Arbeiten notwendig, hat der Mieter diese dem Vermieter rechtzeitig anzukündigen und diese durch den Vermieter sodann unverzüglich durchführen zu lassen.

  11. Eingriffe Dritter in den Mietgegenstand hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich schriftlich (vorab telefonisch) zu melden und ihm alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten und den Dritten hiervon unverzüglich schriftlich zu informieren.

  12. Der Mieter darf einem Dritten keine Nutzungsrechte an dem Mietgegenstand einräumen, noch Rechte aus dem Vertrag abtreten.

  13. Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich werden, führt der Vermieter auf seine Kosten selbst aus. Repariert der Mieter den Mietgegenstand selbst ohne vorherige Zustimmung des Vermieters, gehen die Reparaturkosten zu Lasten des Mieters. Für hieraus resultierende Schäden und einen eventuellen Verlust der Herstellergarantie haftet der Mieter. Alle sonstigen Reparaturen, die der Mieter zu vertreten hat, hat der Mieter auf seine Kosten sofort durch den Vermieter durchführen zu lassen.

  14. Der Mieter haftet während der Mietdauer und auch im Falle einer Mietüberschreitung für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand oder den von ihm zu vertretenden Verlust des Mietgegenstandes einschließlich Teilen und Zubehör. Des Weiteren haftet der Mieter für die aus einem solchen Schaden resultierenden Folgekosten des Vermieters.

  15. Schäden durch Diebstahl sind unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dort ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sache einzureichen.

  16. Der Kauf oder Mietkauf eines Mietgegenstandes ist nur möglich, wenn dies gesondert schriftlich zwischen Mieter und Vermieter vereinbart wurde.